NEU: Wichtige Informationen für Vereinsadministratoren (Stand 21.05.2020)Vereinsgastronomie (Stand 05.06.2020)
Soweit in einer Sportstätte gastronomische Angebote gemacht werden, gelten die entsprechenden Regelungen und Rahmenhygienekonzepte der Staatsregierung (u.a.: Einhaltung der Mindestabstände, Maskenpflicht für Gäste, solange sie sich nicht am Platz befinden, Kontaktdatenaufnahme der Gäste). Die Verantwortung zur Einhaltung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß BaylfSMV trägt der Betreiber: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayIfSMV_5-13Für Vereine mit Eigenbewirtschaftung ist eine Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr im Freien in der Zeit zwischen 6 und 22 Uhr zulässig.
Für Speisewirtschaften nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gaststättengesetzes ist eine Abgabe von Speisen und Getränken im Freien und im Innenbereich in der Zeit zwischen 6 und 22 Uhr zulässig.