Liebe Clubmitglieder,
auf dieser Seite veröffentlichen wir die jeweiligen Hygiene- und Verhaltensregeln des BTV zur Kenntnisnahme der Club-Mitglieder. Aushänge dieser Regeln finden Sie auch im Eingangsbereich unseres Clubhauses. Wir freuen uns mit Ihnen, trotz Corona, auf eine schöne Tennissaison unter Beachtung der BTV-Vorgaben!
!!! NEU 31.03.22 !!!
CORONA-UPDATE UND DETAIL-INFOS
Ab Sonntag,03.04.2022 keine Einschränkungen für den Tennissport mehr.
Das neu gefasste Bundesinfektionsschutzgesetz erlaubt ab dem 3. April 2022 grundsätzlich nur noch so genannte „Basisschutzmaßnahmen“ in bestimmten Bereichen. Weitergehende Maßnahmen sind nur unter engen Voraussetzungen nach der so genannten Hotspotregelung möglich, die nach Überzeugung Bayerns nicht rechtssicher anwendbar ist. Bayern setzt daher die Basisschutzmaßnahmen um.
Vor diesem Hintergrund wird mit Inkrafttreten zum 3. April 2022 (Sonntag) eine neue 16. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung erlassen, die bis einschließlich 30. April 2022, also für vier Wochen, gilt und den Rahmen der vom Bund noch zugestandenen Basisschutzmaßnahmen ausschöpft. Das bedeutet:
- Es wird keine Zugangsbeschränkung mehr für Sportstätten geben.
- Allgemeine Schutz- und Hygienemaßnahmen bleiben weiter empfohlen. Hierzu zählen insbesondere die Wahrung des Mindestabstands, das Tragen medizinischer Gesichtsmasken in Innenräumen sowie freiwillige Hygienekonzepte (v.a. Besucherlenkung, Desinfektion).
Verordnungen
Bitte informieren Sie sich auch selbst regelmäßig über die Regelungen der >>16. Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung (Stand 03.04.2022) oder auch über die FAQs der Bayerischen Staatsregierung.
Weiterhin soll die Tennisanlage unter folgenden Umständen nicht betreten werden:
- Erkältungssymptome (Husten, Schnupfen, Halsweh)
- Erhöhte Körpertemperatur/Fieber
- Durchfall
- Geruchs- oder Geschmacksverlust
- Unterliegen einer Quarantänemaßnahme
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(15.02.2022)
In der heutigen Kabinettssitzung wurde beschlossen, dass ab Donnersag, 17.02.2022 die Sportausübung unter die 3G-Regel fällt. Egal ob in der Halle oder im Freien.
Hier finden Sie die Inhalte der Kabinettssitzung: https://www.bayern.de/bericht-aus-der-kabinettssitzung-vom-15-februar-2022/
Das heißt, die Sportausübung ist ab Donnerstag für alle Personen zulässig, die geimpft, genesen oder getestet sind.
Zulässige Tests sind:
- PCR-Test, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde.
- PoC-Antigentest, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde.
- Ein unter Aufsicht vor Ort vorgenommener Antigentests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde.
- Getesteten gleichgestellt: Minderjährige Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen und noch nicht eingeschulte Kinder.
Für Zuschauer gilt die 2G-Regelung. Das bedeutet, die Zuschauer müssen geimpft oder genesen sein.
- Schülerinnen und Schüler unter 14 Jahren, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen sowie noch nicht eingeschulte Kinder haben auch bei 2G Zutritt unabhängig von Ihrem Impfstatus. Sie müssen auch nicht gesondert getestet werden.
Verordnungen
Bitte informieren Sie sich auch selbst regelmäßig über die Regelungen der >>15. Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung (Stand 12.01.2022) sowie das Rahmenkonzept Sport (Stand: 02.12.2021) oder auch über die FAQs der Bayerischen Staatsregierung.
Im Downloadbereich finden Sie unter anderem die aktuellen „Zugangsplakate“ für Sportler und Zuschauer.
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CORONA-UPDATE UND DETAIL-INFOS
(11.01.2021)
Der Bayerische Ministerrat hat am 11. Januar beschlossen, dass die 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) bis einschließlich 09.Februar verlängert wird.
Die 15. BayIfSMV wird zugleich mit Gültigkeit ab 12.01.2022 in einigen Punkten, die auch den Tennissport betreffen, angepasst:
- Wie bislang entfällt die Pflicht zur Vorlage eines zusätzlichen Testnachweises in 2G plus-Bereichen für Personen, die eine Auffrischimpfung nach einer vollständigen Immunisierung erhalten haben. Künftig gilt dies im Gleichklang mit dem letzten MPK-Beschluss bereits unmittelbar ab der Auffrischimpfung (nicht erst wie bisher nach Ablauf von 14 Tagen nach der Impfung).
- Zusätzlich entfällt die Pflicht zur Vorlage eines zusätzlichen Testnachweises für Personen, die nach vollständiger Immunisierung eine Infektion überstanden haben (Impfdurchbruch).
- Die Ausnahme von 2G in der Gastronomie, im Beherbergungswesen sowie bei sportlicher Eigenaktivität zugunsten minderjähriger Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig getestet werden, wird fortgeführt und soll auch künftig gelten.
Somit gilt zusammengefasst ab 12.01.2022:
- 2G-Plus Indoor: Der Zugang zu Indoor-Sportstätten darf nur durch Sportler erfolgen, soweit diese geimpft oder genesen und zusätzlich über einen Testnachweis verfügen oder „geboostert“ (gilt unmittelbar nach der Auffrischungsimpfung) oder nach Zweifachimpfung genesen sind.
- 2G Outdoor: Der Zugang zu Outdoor-Sportstätten darf nur durch Sportler erfolgen, soweit diese geimpft oder genesen sind.
- Minderjährige Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen sowie noch nicht eingeschulte Kinder haben Zutritt unabhängig von Ihrem Impfstatus. Ungeimpfte Kinder ab 14 Jahren allerdings nur zur Sportausübung, nicht als Zuschauer. Sie müssen auch nicht gesondert getestet werden.
- Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum, an denen nicht geimpfte und nicht genesene Personen teilnehmen, werden auf den eigenen Haushalt sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes beschränkt. Kinder bis zur Vollendung von 12 Jahren und 3 Monaten sind hiervon ausgenommen. Beachten Sie dies beispielsweise bei Fahrten im Auto zum Training oder Wettspiel.
Zulässige Tests sind:
- PCR-Test, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde.
- PoC-Antigentest, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde.
- Ein unter Aufsicht vor Ort vorgenommener Antigentests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde.
- Getesteten gleichgestellt: Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen.
Hotspot-Regelung: In Landkreisen und kreisfreien Städten, die eine 7-Tage-Inzidenz von 1.000 überschreiten, gilt ein regionaler Hotspot-Lockdown. Hier gilt: Sportstätten sind geschlossen.
- Unberührt bleibt der Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportler sowie der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader, soweit die Anwesenheit von Zuschauern ausgeschlossen ist und Zutritt zur Sportstätte nur solche Personen erhalten, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind.
Bitte informieren Sie sich bei den örtlichen Behörden, welche Stufe im Landkreis Ihres Spielorts aktuell Gültigkeit hat.
Eine Übersichtskarte über die Hotspots in Bayern finden Sie >>hier<< (bitte etwas nach unten scrollen und pdf öffnen).
Eine Übersichtskarte über die 7-Tages-Inzidenzen finden Sie >>hier<<.
Verordnungen
Bitte informieren Sie sich auch selbst regelmäßig über die Regelungen der >>15. Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung (Stand 12.01.2022) sowie das Rahmenkonzept Sport (Stand: 02.12.2021) oder auch über die FAQs der Bayerischen Staatsregierung.
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CORONA-UPDATE UND DETAIL-INFOS
(15.12.2021)
Der Bayerische Ministerrat hat am 14.Dezember beschlossen, dass die 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) bis einschließlich 12. Januar 2022 verlängert wird.
Die 15. BayIfSMV wird zugleich in einigen Punkten, die auch den Tennissport betreffen, angepasst:
- Wer nach seiner vollständigen Immunisierung eine weitere Auffrischimpfung erhalten hat („Booster“), hat auch ohne einen ergänzenden Test Zugang zu Indoorsportstätten (gilt ab dem 15. Tag nach der Auffrischungsimpfung).
- In Sportstätten unter freiem Himmel zur eigenen sportlichen Betätigung gilt ab sofort 2G, es ist also kein Test mehr erforderlich (für Zuschauer von Sportveranstaltungen gilt weiterhin 2G plus).
- Die nicht geimpften oder genesenen Betreiber und Beschäftigten in Indoor oder Outdoorsportstätten müssen künftig nicht mehr verpflichtend jede Woche zwei PCR-Tests erbringen. Künftig findet auch für diese Personengruppe das Bundesrecht (§ 28b IfSG) entsprechende Anwendung: auch arbeitstägliche Schnelltests sind möglich (genaue Regelungen Siehe unten).
- Die bisherige Ausnahme von 2G in der Gastronomie sowie bei sportlicher Eigenaktivität zugunsten minderjähriger Schüler, die regelmäßig getestet werden, wird zunächst bis zum Ablauf des 12. Januar 2022 weitergewährt. Das heißt sie haben Zutritt ungeachtet ihres Impfstatus.
Somit gilt ab 15.12.2021 zusammengefasst:
- 2G-Plus Indoor: Der Zugang zu Indoor-Sportstätten darf nur durch Sportler erfolgen, soweit diese geimpft oder genesen und zusätzlich über einen Testnachweis verfügen oder „geboostert“ (gilt ab dem 15. Tag nach der Auffrischungsimpfung) sind.
- 2G Outdoor: Der Zugang zu Outdoor-Sportstätten darf nur durch Sportler erfolgen, soweit diese geimpft oder genesen sind.
- Minderjährige Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen sowie noch nicht eingeschulte Kinder haben Zutritt unabhängig von Ihrem Impfstatus (gilt bis 12.01.2022), ungeimpfte Kinder über 12 Jahren allerdings nur zur Sportausübung, nicht als Zuschauer. Sie müssen auch nicht gesondert getestet werden.
- Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum, an denen nicht geimpfte und nicht genesene Personen teilnehmen, werden auf den eigenen Haushalt sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes beschränkt. Kinder bis zur Vollendung von 12 Jahren und 3 Monaten sind hiervon ausgenommen. Beachten Sie dies beispielsweise bei Fahrten im Auto zum Training oder Wettspiel.
Zulässige Tests sind:
- PCR-Test, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde.
- PoC-Antigentest, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde.
- Ein unter Aufsicht vor Ort vorgenommener Antigentests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde.
- Getesteten gleichgestellt: Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen.
Hotspot-Regelung: In Landkreisen und kreisfreien Städten, die eine 7-Tage-Inzidenz von 1.000 überschreiten, gilt ein regionaler Hotspot-Lockdown. Hier gilt: Sportstätten sind geschlossen.
- Unberührt bleibt der Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportler sowie der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader, soweit die Anwesenheit von Zuschauern ausgeschlossen ist und Zutritt zur Sportstätte nur solche Personen erhalten, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind.
Bitte informieren Sie sich bei den örtlichen Behörden, welche Stufe im Landkreis Ihres Spielorts aktuell Gültigkeit hat.
Eine Übersichtskarte über die Hotspots in Bayern finden Sie >>hier<< (bitte etwas nach unten scrollen und pdf öffnen).
Eine Übersichtskarte über die 7-Tages-Inzidenzen finden Sie >>hier<<.
Verordnungen
Bitte informieren Sie sich auch selbst regelmäßig über die Regelungen der >>15. Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung (Stand 24.11.2021) sowie das Rahmenkonzept Sport (Stand: 02.12.2021) oder auch über die FAQs der Bayerischen Staatsregierung.
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CORONA-UPDATE UND DETAIL-INFOS
(26.11.2021) Seit heute, 24. November (Inkrafttreten) wird eine neue 15. BayIfSMV erlassen, die die bisherige 14. BayIfSMV ersetzt und bis einschließlich 15. Dezember 2021 gelten soll.
Entgegen der gestrigen Verlautbarung hat die bayerische Staatsregierung über Nacht die Regelungen noch verschärft und die Sportstätten-auch für Spieler- in die 2G plus Regelung mit aufgenommen. Der BTV ist über dieses Vorgehen entsetzt und in Kontakt mit dem Innen- und Gesundheitsministerium.
In der 15. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wird aufbauend auf den bisher geltenden Maßnahmen – folgendes neu geregelt:
1. 2G-Plus: Der Zugang zu Sportstätten darf nur durch Sportler erfolgen, soweit diese geimpft oder genesen und zusätzlich über einen Testnachweis verfügen.
Minderjährige Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen sowie noch nicht eingeschulte Kinder haben auch bei 2G Plus Zutritt unabhängig von Ihrem Impfstatus, ungeimpfte Kinder über 12 Jahren allerdings nur zur Sportausübung, nicht als Zuschauer. Sie müssen auch nicht gesondert getestet werden.
Zulässige Tests sind:
- PCR-Test, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde.
- PoC-Antigentest, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde.
- Ein unter Aufsicht vor Ort vorgenommener Antigentests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde.
- Getesteten gleichgestellt: Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen.
2. Hotspot-Regelung: In Landkreisen und kreisfreien Städten, die eine 7-Tage-Inzidenz von 1.000 überschreiten, gilt ein regionaler Hotspot-Lockdown. Hier gilt: Sportstätten sind geschlossen.
- Unberührt bleibt der Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportler sowie der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader, soweit die Anwesenheit von Zuschauern ausgeschlossen ist und Zutritt zur Sportstätte nur solche Personen erhalten, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind.
3. Für Ungeimpfte / Nichtgenesene gelten landesweit Kontaktbeschränkungen: Sie dürfen sich nur bis zusammen maximal fünf Personen aus maximal zwei Haushalten treffen. Geimpfte, Genesene und Kinder unter 12 Jahren zählen nicht mit. Dies sollten Sie bei gemeinsamen Fahrte im Auto beachten.
Bitte informieren Sie sich bei den örtlichen Behörden, welche Stufe im Landkreis Ihres Spielorts aktuell Gültigkeit hat.
Eine Übersichtskarte über die Hotspots in Bayern finden Sie >>hier<< (bitte etwas nach unten scrollen und pdf öffnen).
Eine Übersichtskarte über die 7-Tages-Inzidenzen finden Sie >>hier<<.
Verordnungen
Bitte informieren Sie sich auch selbst regelmäßig über die Regelungen der >>15. Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung (Stand 24.11.2021) sowie des Rahmenkonzeptes Sport vom 20. Oktober 2021 oder auch über die FAQs der Bayerischen Staatsregierung.
26.08.21
Liebe Funktionärinnen und Funktionäre der Tennisvereine im BTV!
(Oberhaching, 26. August 2021) Die Bayerische Staatsregierung hat >>Änderungen der 13. Infektionschutzmaßnahmenverordnung beschlossen, die am 23. August 2021 in Kraft getreten sind. Diese Änderungen wirken sich auch auf den Tennissport aus, von größter Bedeutung ist der neue Inzidenz-Grenzwert von 35 für den Sport.
Für den Tennissport bedeuten die neuen Regeln, dass …
- … Tennis im Freien unabhängig von jeglicher Inzidenz uneingeschränkt möglich ist.
- … Tennis in der Halle bei einer Inzidenz von 0 bis 35 ebenso uneingeschränkt möglich ist.
- … Tennis in der Halle bei einer Inzidenz von über 35 mit der 3G-Regel (geimpft, genesen, getestet) möglich ist.
Die Anzahl der Personen spielt dabei keine wesentliche Rolle mehr.
Wir haben die >>Coronaseiten im BTV-Portal entsprechend aktualisiert und angepasst, ebenso den „BTV-Stufenplan“. Die Hygiene-Empfehlungen für Vereine und Spieler/innen sind in Bearbeitung und werden spätestens nächste Woche zum Download >>auf der Coronaseite im BTV-Portal zur Verfügung stehen.
Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an unsere zentrale E-Mail-Hotline vereinsberatung@btv.de.
Herzlichst, Ihr
BTV-Team
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23.04.21
Bitte beachten!
Liebe Funktionärinnen und Funktionäre der Tennisvereine in Bayern!
(Oberhaching, 23.04.2021) Wie Sie sicher bereits aus den Medien wissen, tritt die von der Bundesregierung beschlossene „Bundesnotbremse“ morgen (Samstag, 24. April 2021) in Kraft. Die Bayerische Staatsregierung hat die Änderungen des 4. Bevölkerungsschutzgesetzes bereits gestern Nacht in die >>12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung eingearbeitet, die somit im Einklang mit dem Text des Bundesgesetzes steht.
Die 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist die für uns maßgebliche Verordnung, und somit können nach Rücksprache mit dem bayerischen Innenministerium die Vereinsanlagen im Freien mit den entsprechenden Einschränkungen und Kontaktbeschränkungen nach wie vor für alle Mitglieder geöffnet bleiben!
Es gibt nur eine gringfügige Änderung: Ab einer Inzidenz von über 100 ist Tennis nur noch zu zweit oder mit Personen aus einem Haushalt erlaubt. Und noch ein wichtiger Hinweis: Die Erleichterung für Gruppentraining für Kinder bis 14 Jahre ab einer Inzidenz von 100 gilt nicht in Bayern. Die Länder sind berechtigt, zusätzliche („härtere“) Regelungen zu treffen.
Wie das Tennisspiel bei unterschiedlichen Inzidenzwerten in bayerischen Tennis-Vereinen genau geregelt ist, verdeutlicht der aktualisierte BTV-Stufenplan im Anhang. Diesen Stufenplan und alle weiteren Informationen zur Corona-Situation finden Sie stets >>hier im BTV-Portal.
Selbstverständlich machen wir uns derzeit auch Gedanken über den Mannschaftswettspielbetrieb im Sommer. Sollte sich in den nächsten zwei Wochen keine wesentliche Veränderung der Corona-Situation ergeben, planen wir eine Verschiebung des Saisonstarts vom 1. auf den 14. Juni. Wir werden Sie voraussichtlich in der zweiten Maiwoche dazu gesondert informieren.
Sie sehen: Die Herausforderungen in der Corona-Pandemie bleiben gewaltig, auch und gerade für den organisierten Sport. Die inzwischen hohe Impfrate und die diversen Testmöglichkeiten sorgen jedoch für einen Silberstreif am Horizont. Für Ihren Einsatz und Ihr Durchhaltevermögen danke ich Ihnen von ganzem Herzen!
Ihr
Helmut Schmidbauer
Präsident des Bayerischen Tennis-Verbandes e.V.
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